1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten.