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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherheitsleistung

Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt, ist keine Sicherheitsleistung im Sinne von der Verordnung zu hinterlegen.

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