Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT VI

Schlußbestimmungen

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Beilegung von Streitigkeiten auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Beachte: vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)