Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 9. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung samt Schlußprotokoll und Anlagen außer Kraft.

Beachte: Verfassungsbestimmung

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)