Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 9. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung samt Schlußprotokoll und Anlagen außer Kraft.
Beachte: Verfassungsbestimmung
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)
