Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Niederndorf/Oberaudorf

(1) Am Grenzübergang Niederndorf/Oberaudorf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Bundesstraße 172 (Walchsee Straße) von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;

- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);

- die Abfertigungskabine;

- im Dienstgebäude im Erdgeschoß alle Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie den in der Nordostecke gelegenen Sozialraum;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar

- im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;

- im 2. Stock den in der Nordostecke gelegenen Raum.