Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Erl/Windshausen

(1) Am Grenzübergang Erl/Windshausen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Landesstraße 209 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;

- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);

- die Abfertigungskabine;

- im Dienstgebäude im Erdgeschoß alle Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie den Sozialraum;

b) den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß an der Nordwestseite gelegenen, an das Treppenhaus angrenzenden Raum.