Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Pfronten-Steinach/Schönbichl

(1) Am Grenzübergang Pfronten-Steinach/Schönbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Bundesstraße 309 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;

- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);

- im Dienstgebäude im Erdgeschoß den Abfertigungsraum (einschließlich der durch eine Glaswand getrennten Abfertigungsplätze für die Bediensteten), alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;

- im 1. Stock den Sozialraum, den Abstellraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;

- die Abfertigungskabine;

- die Pkw-Parkplätze für die Bediensteten;

b) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Nordwestecke gelegenen, an den Abfertigungsraum anschließenden Dienstraum.