Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflicht bei Änderung des Personenstandes und des Wohnsitzes

Die/Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung ihres/seines Personenstandes und ihres/seines Wohnsitzes binnen 2 Wochen anzuzeigen; bei Änderung des Personenstandes sind die entsprechenden Urkunden vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010