Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsicht

(Verfassungsbestimmung)

Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (§§ 35a ff DSG) ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen

1. des Landtages einschließlich seines Präsidenten, seiner Organe und Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie des Richters des Landesgerichts Salzburg gemäß ,

2. im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages.