Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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12. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geschlechtsneutrale Amtsbezeichnungen

Amtsbezeichnungen nach diesem Gesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. An Stelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.