Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechte betroffener Personen

(1) 1) Für Verhandlungsgegenstände und sonstigen Dokumente, die im Landtag entstehen, sowie deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art 13 bis 19 und 21 DSGVO und im Hinblick auf Art 23 Abs 1 lit e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs 2 bis 8.

(2) Die nach und vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art 13 Abs 1 lit e sowie Art 14 Abs 1 lit d und e und Abs 2 lit f DSGVO finden keine Anwendung.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß und findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder und durch den Richter des Landesgerichts Salzburg gemäß keine Anwendung

1. bei Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,

2. hinsichtlich der Rechte gemäß Art 15 Abs 1 lit c und g sowie Abs 3 DSGVO,

3. in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.

(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß und ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.

(5) Das Recht auf Löschung gemäß und umfasst bei den in Abs 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Landtages.

(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß und die Mitteilungspflicht gemäß kommen nicht zur Anwendung.

(7) Das Widerspruchsrecht gemäß ist auf die Veröffentlichung der in Abs 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.

(8) Sämtliche in Abs 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.