VIII. Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO - BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit.
(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind.
(4) tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.
(5) , 13b, , und 4, und 5, , , , , und die Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I 113/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(6) , , und 6, , 4, 8 und 11, und 2, , , , , , , , , und 4, , und treten mit 14. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die der Geschäftsordnung des Bundesrates angefügte Anlage 1 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung EU – VO-EU) aufgehoben.
(7) in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. 79/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) und 11, zweiter Satz, samt Überschrift, zweiter Satz und Abs. 4, zweiter Satz sowie und 7 in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. 82/2024 treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.
(9) in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. 51/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
