Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“

. Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß .