Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungsmaßnahmen bei der Aus- und Weiterbildung

(1) Aufgabe der/des unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre/seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter auf Weiterbildungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen und konkrete Vorschläge über zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahmen zeitgerecht zu unterbreiten. Laufbahnorientierte Weiterbildungsmaßnahmen sind in Verbindung mit gezielter Personalentwicklung in Absprache mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter entsprechend den individuell gesetzten Zielen und Fähigkeiten vorzunehmen.

(2) Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sind auch Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Bediensteten) zu ermöglichen.

(3) Bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahme von sorgepflichtigen Bediensteten zu ermöglichen.