Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Bestellung einer Person als Gewässeraufsichtsorgan geht verloren:

a) durch Tod,

b) durch Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bzw. der Zugehörigkeit zu einer in genannten Körperschaft oder einem Unternehmen,

c) durch Rücknahme durch die Landesregierung, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Bestellung entgegengestanden wären.

(2) Die Landesregierung hat Dienstausweis und -abzeichen einzuziehen.