Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch die Landesregierung über Antrag einer Gebietskörperschaft, eines Wasserverbandes, eines Wasserversorgungsunternehmens, dessen Anlagen durch ein Schongebiet besonders geschützt sind, oder die Steiermärkische Berg- und Naturwacht (LGBl. Nr. 49/1977).