Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Landesregierung hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidi­gung) Aufschluß gibt.