Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung nach der in der Anlage A enthaltenen Eidesformel zu ver­eidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.