Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Vor der Bestellung muß das Aufsichtsorgan seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen:

a) Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörden und Organisation der Wasserbauverwaltung;

b) grundsätzliche Bestimmungen über Benutzung, Reinhaltung, Schutz, Abwehr, Pflege und Aufsicht der Gewässer;

c) technische Grundbegriffe der im Einsatzgebiet in Betracht kommenden Wasseranlagen sowie der zur Wassernutzung, zur Pflege und Reinhaltung der Gewässer sowie zur Abwehr von Wassergefahren dienenden Vorrichtungen;

d) Organisation des Aufsichtsdienstes sowie Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsorgans.

(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen, die im Bundes- oder Landesdienst eine Prüfung für den höheren Baudienst, den höheren technischen Dienst, den gehobenen Baudienst oder den gehobenen technischen Fachdienst auf dem Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben.