(1) Vor der Bestellung muß das Aufsichtsorgan seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen:
a) Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörden und Organisation der Wasserbauverwaltung;
b) grundsätzliche Bestimmungen über Benutzung, Reinhaltung, Schutz, Abwehr, Pflege und Aufsicht der Gewässer;
c) technische Grundbegriffe der im Einsatzgebiet in Betracht kommenden Wasseranlagen sowie der zur Wassernutzung, zur Pflege und Reinhaltung der Gewässer sowie zur Abwehr von Wassergefahren dienenden Vorrichtungen;
d) Organisation des Aufsichtsdienstes sowie Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsorgans.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen, die im Bundes- oder Landesdienst eine Prüfung für den höheren Baudienst, den höheren technischen Dienst, den gehobenen Baudienst oder den gehobenen technischen Fachdienst auf dem Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben.
