Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vereidigung

(1) Gewässeraufsichtsorgane sind von der Landesregierung nach ihrer Bestellung zu vereidigen.

(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.