Voraussetzung
Zu Gewässeraufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die mit ihrer Bestellung einverstanden sind und im übrigen die Anforderungen nach § 132 Abs 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 erfüllen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Voraussetzung
Zu Gewässeraufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die mit ihrer Bestellung einverstanden sind und im übrigen die Anforderungen nach § 132 Abs 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 erfüllen.