Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voraussetzung

Zu Gewässeraufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die mit ihrer Bestellung einverstanden sind und im übrigen die Anforderungen nach § 132 Abs 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 erfüllen.