Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) Anlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;

b) Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt;

c) die in Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt;

d) gegen die Pflicht nach verstößt;

e) entgegen die Mitteilung nicht erstattet oder die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft;

f) gegen die Meldepflicht nach und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 verstößt;

g) entgegen die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;

h) gegen die Pflichten nach den , 10 oder 11 verstößt;

i) gegen Verpflichtungen nach verstößt oder Anlagen im Sinne des ohne oder entgegen einen nach behördlich bewilligten Plan betreibt;

j) gegen die Pflichten nach , 2 oder 3 oder nach oder 3 verstößt;

k) eine Überprüfung gemäß nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

l) als Nutzer gegen die Pflichten gemäß Art. 4, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 511/2014 verstößt;

m) mittels Bescheid gemäß aufgetragenen Maßnahmen keine Folge leistet.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 3/2010, 44/2013, 18/2014, 13/2019, 41/2026