Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Organe des Verbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand und der Obmann.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Obmann vom Obmannstellvertreter vertreten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.