Die Vollversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden () als Mitglieder. Die Vertretung des Bürgermeisters in der Vollversammlung richtet sich nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
