Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vollversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden () als Mitglieder. Die Vertretung des Bürgermeisters in der Vollversammlung richtet sich nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.