Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Weitere Gemeinden werden über ihren Antrag in den Verband aufgenommen, wenn dies die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt. Dasselbe gilt für das Ausscheiden von Gemeinden. Ein solcher Beschluß der Vollversammlung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese ist mit Verordnung zu erteilen.

(2) Soweit die Wasserversorgung der im angeführten Gemeinden nicht gefährdet wird, kann der Verband auf Grund eines besonderen schriftlichen Übereinkommens auch an dem Verband nicht angehörende Gemeinden Wasser abgeben.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.