Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Verbandsorgane erhalten für die mit ihrem Amt verbundenen Auslagen aus den Mitteln des Verbandes eine Aufwandsentschädigung. Für die Höhe der Aufwandsentschädigung gilt des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.