Die Verbandsorgane erhalten für die mit ihrem Amt verbundenen Auslagen aus den Mitteln des Verbandes eine Aufwandsentschädigung. Für die Höhe der Aufwandsentschädigung gilt des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
