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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Verbandsgemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Verband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Für die Aufteilung der Verbindlichkeiten im Innenverhältnis ist das Verhältnis ihrer Stimmen () maßgeblich.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.