Die Verbandsgemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Verband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Für die Aufteilung der Verbindlichkeiten im Innenverhältnis ist das Verhältnis ihrer Stimmen () maßgeblich.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
