Kein Mitglied der Vollversammlung oder des Vorstandes darf während seiner Amtsdauer Bauten oder Lieferungen für die Wasserleitung übernehmen oder Angestellter des Verbandes sein.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
