Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kein Mitglied der Vollversammlung oder des Vorstandes darf während seiner Amtsdauer Bauten oder Lieferungen für die Wasserleitung übernehmen oder Angestellter des Verbandes sein.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.