Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im angeordneten Verboten bewilligen, soweit solche Ausnahmen aus wissenschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Interessen oder für Heilzwecke erforderlich sind.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im angeordneten Verboten bewilligen, soweit solche Ausnahmen aus wissenschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Interessen oder für Heilzwecke erforderlich sind.