Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In dem im genannten Gebiet ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand zu verändern, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;

b) die Ufergehölze zu roden;

c) Bauwerke aller Art zu errichten;

d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

e) Maßnahmen durchzuführen, durch die der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehende Fischbestand gefährdet wird;

g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen.