Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorsitz

. Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung das von der Landesregierung gemäß § 137 Abs. 3 der Verfassung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter).