Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit der Sitzungen

. Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden (§ 132 Abs. 2 1. und 2. Satz Verfassung).