Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit der Sitzungen
. Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden (§ 132 Abs. 2 1. und 2. Satz Verfassung).
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit der Sitzungen
. Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden (§ 132 Abs. 2 1. und 2. Satz Verfassung).