Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abstimmung

. (1) Nach dem Ende der Verhandlung wird die Abstimmung durchgeführt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge.

(2) Die Abstimmung geschieht durch Erheben der Hand.