Anlage.
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.
I. Leitung.
. Die Leitung des Gerichtshofes sowie die Überwachung seiner Geschäftsführung liegt dem Präsidenten ob [, Abs. (1) bis (4), des Verf. G. G. 1930].
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anlage.
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.
I. Leitung.
. Die Leitung des Gerichtshofes sowie die Überwachung seiner Geschäftsführung liegt dem Präsidenten ob [, Abs. (1) bis (4), des Verf. G. G. 1930].