Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage.

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.

I. Leitung.

. Die Leitung des Gerichtshofes sowie die Überwachung seiner Geschäftsführung liegt dem Präsidenten ob [, Abs. (1) bis (4), des Verf. G. G. 1930].