Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen [, Abs. (5), des Verf. G. G. 1930].

(2) Der Vizepräsident kann sich in fortlaufender Kenntnis der gesamten Geschäftsführung des Gerichtshofes erhalten und zu diesem Behuf in alle Akten, Register und Vormerkungen Einsicht nehmen.