. Tritt für voraussichtlich längere Dauer der Fall des , Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 ein, so ist dies dem Bundeskanzler anzuzeigen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Tritt für voraussichtlich längere Dauer der Fall des , Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 ein, so ist dies dem Bundeskanzler anzuzeigen.