Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sachverständige und Auskunftspersonen

. Der Ausschuss hat in sinngemäßer Anwendung des § 40 der Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, durch den Präsidenten des Nationalrates Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.