Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidungsfrist

. Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. ( idF BGBl. I Nr. 51/2012)