Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und Landesregierungen

. Die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie die von ihnen entsandten Vertreter sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedes Mal gehört werden. Der Ausschuss kann die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen verlangen.