Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorsitz

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Im Interesse einer sachlichen Verhandlungsleitung kann der Vorsitzende nach vorausgehender Ermahnung einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zum Gegenstand gehörige Tatsachen vorbringt oder die Debatte offensichtlich in die Länge zu ziehen beabsichtigt.