Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachkundige Personen und Auskunftspersonen

(1) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als fachkundige Personen und Auskunftspersonen beigezogen werden. Die Sachverständigen haben keine Stimmrecht.

(2) Mit Beschluß des Naturschutzbeirates können fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme den Beratungen des Naturschutzbeirates bis auf Widerruf ständig beigezogen werden.