Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigungen

. Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

1. Beschreibung der Geodaten-Themen (),

2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (),

3. Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste () und

4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk ( und 2)

durch Verordnung erlassen.