Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anrufung der Gerichte

. Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die

1. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste () oder

2. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in und 11 Abs. 1 genannten Stellen (, 3 und 4; ) oder

3. Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter ()

sind die ordentlichen Gerichte zuständig.