Anrufung der Gerichte
. Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die
1. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste () oder
2. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in und 11 Abs. 1 genannten Stellen (, 3 und 4; ) oder
3. Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter ()
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
