Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einstweilige Verfügungen

. (1) In das C-Register (Anm.: jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.

(2) Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht I. oder II. Instanz wird nach Vorschrift des in der Spalte 7 eingetragen.