Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kündigungen (K)

. (1) Kündigungen von Bestandverträgen (.), Anträge auf Erlassung eines Auftrages zur Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen (.) und Kündigungen sowie Erklärungen, betreffend die vorzeitige Auflösung von Hausbesorgerverträgen, sind in kein Register einzutragen. Die Akten sind nach ff. zu bilden und zu bezeichnen. Ergeben sich also wegen Rückziehung der Kündigung, Bestellung eines Kurators, aus einer Exekutionsführung usw. weitere Aktenstücke, so sind sie mit dem ersten Stück zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Werden gegen eine Kündigung (einen Übergabsauftrag usw.) rechtzeitig Einwendungen erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen(, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des K-Aktes ist in der Reihe der Kündigungen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift des Antrages) einzulegen.

(3) Wird die Kündigung mit einer Klage verbunden (.), so ist sie sogleich ins C-Register einzutragen.