Abstreichen
. (1) Eine Rechtsache ist abzustreichen:
1. wenn der Zahlungsauftrag in Mandats- und Wechselsachen, ferner der Beschluß über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtskräftig geworden ist;
2. wenn das Urteil in Anerkenntnis- oder Verzichtsfällen oder in Bagatellsachen in Gegenwart beider Teile verkündet wurde;
3. in anderen Fällen, wenn die Entscheidung, mit der die Sache für die Instanz erledigt wurde, an alle Personen, denen sie zuzustellen ist, abgefertigt wurde;
4. wenn ein Vergleich geschlossen oder die Klage zurückgenommen wurde;
5. wenn hinsichtlich aller am Verfahren Beteiligten Ruhen des Verfahrens eingetreten ist;
6. wenn der Sühneversuch im Ehescheidungsverfahren zu einer Versöhnung der Streitteile geführt hat;
7. endlich am Ende des Jahres:
a) wenn die Klage zur Verbesserung zurückgestellt, aber trotz Verstreichens der für die Wiedervorlage gesetzten Frist oder mangels einer Frist innerhalb eines Monats nicht wieder vorgelegt wurde;
b) wenn die Klage nicht zugestellt werden konnte und ein Monat verstrichen ist, seitdem der Kläger erfolglos aufgefordert wurde, einen sachdienlichen Antrag zu stellen;
c) wenn die Frist zur Klagebeantwortung abgelaufen ist, ein Antrag nach § 398 ZPO. aber bis zum Jahresschlusse nicht gestellt wurde;
d) wenn die Fortsetzung des Verfahrens von einem Parteienantrage abhängt, zum Beispiel in den Fällen des § 279 Abs. 1, § 261 Abs. 4 ZPO., die Partei aber bis zum Jahresende keinen Antrag gestellt hat;
e) wenn im Ehescheidungsverfahren die klagende Partei zum Sühneversuch nicht erschienen ist.
(2) Wird eine nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abgestrichene Sache wegen Aufhebung der erledigenden Entscheidung () oder wegen Aufnahme des ruhenden Verfahrens noch im Laufe desselben Jahres fortgesetzt, so ist der Abstrich nach zu tilgen. Wird aber das Verfahren in diesen Fällen erst nach Jahresschluß fortgesetzt oder wird eine nach Abs. 1 Z 7 abgestrichene Sache fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen ().
