Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden und Gemeindeverbände (III. Teil) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden und Gemeindeverbände (III. Teil) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.