I. Teil
Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil des Gesetzes regelt das Dienstrecht der auf Grund dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband () stehenden Personen, soweit die und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.
(2) Dieser Teil des Gesetzes findet auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.
