Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften

(1) Soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, sind auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamtinnen und Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind nicht anzuwenden.

(3) § 35a des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, ist auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte, sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung einer Pensionskassenzusage und zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des des Betriebspensionsgesetzes - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, der jeweilige Dienstgeber berechtigt aber nicht verpflichtet ist und dass eine solche Vereinbarung mit dem Zentralausschuss, soweit ein solcher nicht eingerichtet ist, dem Personalvertreterausschuss oder der Vertrauensperson, oder, soweit eine Personalvertretung nicht besteht, mit der Beamtin oder dem Beamten abzuschließen ist.

(4) § 88a des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 ist auch auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte anzuwenden. Hiebei ist nicht anzuwenden. Die Trauungsentschädigung ist nicht ruhegenussfähig und begründet keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

(5) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte ist anstelle des der anzuwenden.

(6) findet auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden keine Anwendung.

(7) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte sowie auf Beamtinnen und Beamten von Gemeindeverbänden ist , LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2021, sowie , , und , 3 und , LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022, weiterhin anzuwenden.

(8) Für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,50 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder () je Fahrkilometer 0,25 Euro.