Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*)

(1) Für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, bzw. für Gemeindeangestellte der Modellfunktion „Sicherheitswachdienst“, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:

Dienstzeit

Amtstitel

Abkürzung

Mit Beginn der Grundausbildung

Aspirant

Asp

Nach positivem Abschluss der Grundausbildung

Inspektor

Insp

Ab dem siebten Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung

Revierinspektor

RevInsp

Ab dem 20. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung

Gruppeninspektor

GrInsp

Ab dem 30. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung

Bezirksinspektor

BezInsp

Funktion

Amtstitel

Abkürzung

Ab der Ernennung zum Dienstführenden

Bezirksinspektor

BezInsp

Ab dem zehnten Dienstjahr ab der Ernennung zum Dienstführenden

Abteilungsinspektor

AbtInsp

Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens acht Personen umfasst, sowie ab der Ernennung zum Kommandant-Stellvertreter, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst

Kontrollinspektor

KontrInsp

Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst

Chefinspektor

ChefInsp

(2) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindeangestellten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel „Kommandant der Stadtpolizei (Gemeindepolizei)“ vorgesehen.

(3) Nach der Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 34/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1996, verliehene Amtstitel bleiben solange aufrecht, bis die Voraussetzungen für den nächsthöheren Amtstitel gemäß Abs. 1 gegeben sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008